Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1987Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 6. Für die handelsstatistische Anmeldung sind nachstehende Verkehrsarten zu unterscheiden Paragraph 6, Für die handelsstatistische Anmeldung sind nachstehende Verkehrsarten zu unterscheiden
die Einfuhr in den freien Verkehr einschließlich der Entnahme von Waren aus offenen Lagern auf Vormerkrechnung;
die Einfuhr im Vormerkverkehr;
die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr;
die Ausfuhr aus dem freien Verkehr;
die Ausfuhr im Vormerkverkehr;
die Wiederausfuhr im Vormerkverkehr.
Dokumentnummer
NOR12061958
Alte Dokumentnummer
N4198713932S