Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 6. Für die handelsstatistische Anmeldung sind nachstehende Verkehrsarten zu unterscheiden: Paragraph 6, Für die handelsstatistische Anmeldung sind nachstehende Verkehrsarten zu unterscheiden:
die Einfuhr in den freien Verkehr einschließlich der Entnahme von Waren aus offenen Lagern auf Vormerkrechnung;
die Einfuhr im Vormerkverkehr zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung);
die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung);
die Ausfuhr aus dem freien Verkehr einschließlich der Entnahme von Waren aus einem Ausgangsvormerkverkehr zur Lagerung;
die Ausfuhr im Vormerkverkehr zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung);
die Wiederausfuhr im Vormerkverkehr zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung).
Dokumentnummer
NOR12064524
Alte Dokumentnummer
N4199433093J