Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1987Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 8. (1) Die Einlagerung von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen unter Beibehaltung ihrer inländischen Eigenschaften, oder von Waren aus einem Eingangsvormerkverkehr zur Veredlung oder zur Ausbesserung in ein Zollager oder in eine Zollfreizone ist sinngemäß nach § 6 lit. d oder f anzumelden.Paragraph 8, (1) Die Einlagerung von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen unter Beibehaltung ihrer inländischen Eigenschaften, oder von Waren aus einem Eingangsvormerkverkehr zur Veredlung oder zur Ausbesserung in ein Zollager oder in eine Zollfreizone ist sinngemäß nach Paragraph 6, Litera d, oder f anzumelden.
(2)Absatz 2,Die Rückbringung von im Abs. 1 genannten Waren in das übrige Zollgebiet ist sinngemäß nach § 6 lit. a oder b anzumelden. Dabei ist als Ursprungsland „Zollager'' oder „Zollfreizone'' anzugeben, wenn die Waren im Zollager oder in der Zollfreizone ursprungsbegründend behandelt worden sind.Die Rückbringung von im Absatz eins, genannten Waren in das übrige Zollgebiet ist sinngemäß nach Paragraph 6, Litera a, oder b anzumelden. Dabei ist als Ursprungsland „Zollager'' oder „Zollfreizone'' anzugeben, wenn die Waren im Zollager oder in der Zollfreizone ursprungsbegründend behandelt worden sind.
Dokumentnummer
NOR12061960
Alte Dokumentnummer
N4198713934S