Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 8. (1) Die Einlagerung von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen unter Beibehaltung ihrer inländischen Eigenschaften, oder von Waren aus einem Eingangsvormerkverkehr zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung) in ein Zollager oder in eine Zollfreizone ist sinngemäß nach § 6 lit. d oder f anzumelden.Paragraph 8, (1) Die Einlagerung von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen unter Beibehaltung ihrer inländischen Eigenschaften, oder von Waren aus einem Eingangsvormerkverkehr zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung) in ein Zollager oder in eine Zollfreizone ist sinngemäß nach Paragraph 6, Litera d, oder f anzumelden.
(2)Absatz 2,Die Rückbringung von im Abs. 1 genannten Waren in das übrige Zollgebiet ist sinngemäß nach § 6 lit. a oder b anzumelden. Dabei ist als Ursprungsland „Zollager'' oder „Zollfreizone'' anzugeben, wenn die Waren im Zollager oder in der Zollfreizone ursprungsbegründend behandelt worden sind.Die Rückbringung von im Absatz eins, genannten Waren in das übrige Zollgebiet ist sinngemäß nach Paragraph 6, Litera a, oder b anzumelden. Dabei ist als Ursprungsland „Zollager'' oder „Zollfreizone'' anzugeben, wenn die Waren im Zollager oder in der Zollfreizone ursprungsbegründend behandelt worden sind.
Dokumentnummer
NOR12064525
Alte Dokumentnummer
N4199433094J