Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1987Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 20. (1) Als Ursprungsland gilt nach Maßgabe der zollrechtlichen BestimmungenParagraph 20, (1) Als Ursprungsland gilt nach Maßgabe der zollrechtlichen Bestimmungen
das Land, auf das die Definition des § 4 des Zollgesetzes 1955 zutrifft. Ist dieses Land dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Herkunftsland (Abs. 2) anzugeben,das Land, auf das die Definition des Paragraph 4, des Zollgesetzes 1955 zutrifft. Ist dieses Land dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Herkunftsland (Absatz 2,) anzugeben,
bei der Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr das Land, das beim Austritt der Ware als Bestimmungsland angegeben worden ist.
(2)Absatz 2,Als Herkunftsland ist das Land anzugeben, in dem die Ware zum letzten Mal mit der Bestimmung nach Österreich aufgegeben wurde.
(3)Absatz 3,Als Handelsland ist das Land anzugeben, in dem der Vertragspartner des Ein- oder Ausfuhrgeschäftes seinen Sitz oder Wohnsitz hat; fehlt ein solches Geschäft, gilt als Handelsland jenes Land, in dem die Ware zum ersten Mal mit der Bestimmung nach Österreich aufgegeben wurde beziehungsweise nach dem die Ware von Österreich direkt zum Versand gebracht wird.
(4)Absatz 4,Als Bestimmungsland ist anzugeben
bei der Ausfuhr ausländischer Rückwaren aus dem freien Verkehr das Land, nach dem die Rücksendung erfolgt. Die Sendung ist als Rücksendung zu bezeichnen;
bei der Ausfuhr im Vormerkverkehr das Land, in dem die Veredlung oder die Ausbesserung erfolgen soll;
in allen anderen Fällen das Land, in dem die Ware gebraucht oder verbraucht werden soll; ist dieses Land dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Land anzugeben, das das letzte bekannte Ziel der Versendung bildet.
Dokumentnummer
NOR12061972
Alte Dokumentnummer
N4198713946S