Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 661/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.199431.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995
§ 2001.01.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 16/1993
§ 2001.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 661/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsstatistisches Gesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 661/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 16/1993

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 20, (1) Als Ursprungsland gilt nach Maßgabe der zollrechtlichen Bestimmungen

  1. Litera a
    das Land, auf das die Definition des Paragraph 4, des Zollgesetzes 1955 zutrifft. Ist dieses Land dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Herkunftsland (Absatz 2,) anzugeben,
  2. Litera b
    bei der Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr das Land, das beim Austritt der Ware als Bestimmungsland angegeben worden ist.
  1. Absatz 2,Als Herkunftsland ist das Land anzugeben, in dem die Ware zum letzten Mal mit der Bestimmung nach Österreich aufgegeben wurde.
  2. Absatz 3,Als Handelsland ist das Land anzugeben, in dem der Vertragspartner des Ein- oder Ausfuhrgeschäftes seinen Sitz oder Wohnsitz hat; fehlt ein solches Geschäft, gilt als Handelsland jenes Land, in dem die Ware zum ersten Mal mit der Bestimmung nach Österreich aufgegeben wurde beziehungsweise nach dem die Ware von Österreich direkt zum Versand gebracht wird.
  3. Absatz 4,Als Bestimmungsland ist anzugeben
    1. Litera a
      bei der Ausfuhr ausländischer Rückwaren aus dem freien Verkehr das Land, nach dem die Rücksendung erfolgt. Die Sendung ist als Rücksendung zu bezeichnen;
    2. Litera b
      bei der Ausfuhr im Vormerkverkehr das Land, in dem die Veredlung oder die Ausbesserung erfolgen soll;
    3. Litera c
      in allen anderen Fällen das Land, in dem die Ware gebraucht oder verbraucht werden soll; ist dieses Land dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Land anzugeben, das das letzte bekannte Ziel der Versendung bildet.

Gesetzesnummer

10005635

Dokumentnummer

NOR12061972

Alte Dokumentnummer

N4198713946S