Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 20. (1) Als Ursprungsland gilt nach Maßgabe der zollrechtlichen BestimmungenParagraph 20, (1) Als Ursprungsland gilt nach Maßgabe der zollrechtlichen Bestimmungen
das Land, auf das die Definition des § 4a des Zollgesetzes 1988 zutrifft. Ist dieses Land dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Herkunftsland (Abs. 2) anzugeben;das Land, auf das die Definition des Paragraph 4 a, des Zollgesetzes 1988 zutrifft. Ist dieses Land dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Herkunftsland (Absatz 2,) anzugeben;
bei der Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr das Land, das beim Austritt der Ware als Bestimmungsland angegeben worden ist.
(2)Absatz 2,Als Herkunftsland ist das Land anzugeben, in dem die Ware zum letzten Mal mit der Bestimmung nach Österreich aufgegeben wurde.
(3)Absatz 3,Als Handelsland ist das Land anzugeben, in dem der Vertragspartner des Ein- oder Ausfuhrgeschäftes seinen Sitz oder Wohnsitz hat; fehlt ein solches Geschäft, gilt als Handelsland jenes Land, in dem die Ware zum ersten Mal mit der Bestimmung nach Österreich aufgegeben wurde beziehungsweise nach dem die Ware von Österreich direkt zum Versand gebracht wird.
(4)Absatz 4,Als Bestimmungsland ist anzugeben:
bei der Ausfuhr im Vormerkverkehr das Land, in dem die Veredlung (einschließlich der Ausbesserung) erfolgen soll;
in allen anderen Fällen das Land, in dem die Ware gebraucht oder verbraucht werden soll; ist dieses Land dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Land anzumelden, das das letzte bekannte Ziel der Versendung bildet.
Schlagworte
Einfuhrgeschäft
Dokumentnummer
NOR12064529
Alte Dokumentnummer
N4199433098J