Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Text
Abschnitt IXAbschnitt römisch neun
Finanzielle Gebarung des Bundes
§ 57. (1) Die Zivildienstgebarung ist im Entwurf des Bundesvoranschlages bei einem besonderen Titel „Zivildienst'' darzustellen.Paragraph 57, (1) Die Zivildienstgebarung ist im Entwurf des Bundesvoranschlages bei einem besonderen Titel „Zivildienst'' darzustellen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat, beginnend mit dem Jahr 1981, dem Nationalrat jeweils nach zwei Jahren über den Zivildienst und die mit ihm zusammenhängende finanzielle Gebarung in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist bis spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres zusammen mit dem Bericht nach § 54 Abs. 3 vorzulegen.Der Bundesminister für Inneres hat, beginnend mit dem Jahr 1981, dem Nationalrat jeweils nach zwei Jahren über den Zivildienst und die mit ihm zusammenhängende finanzielle Gebarung in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist bis spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres zusammen mit dem Bericht nach Paragraph 54, Absatz 3, vorzulegen.
Anmerkung
NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988
Schlagworte
Budget, Haushalt
Dokumentnummer
NOR12062076
alte Dokumentnummer
N4198810230A