Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Beachte
Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurdeZum Außerkrafttreten: In der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991, wurde
zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idFzunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (Paragraph 76 a, Absatz eins, idF
BGBl. Nr. 675/1991).Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,).
In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder inIn der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994, wurde diese Fassung wieder in
Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).Kraft gesetzt (Artikel römisch eins, Ziffer eins und 2).
Text
Abschnitt IXAbschnitt römisch neun
Finanzielle Gebarung des Bundes
§ 57. (1) Die Zivildienstgebarung ist im Entwurf des Bundesvoranschlages bei einem besonderen Titel „Zivildienst'' darzustellen.Paragraph 57, (1) Die Zivildienstgebarung ist im Entwurf des Bundesvoranschlages bei einem besonderen Titel „Zivildienst'' darzustellen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat dem Nationalrat erstmals im Jahre 1993 und in der Folge jeweils nach zwei Jahren über den Zivildienst und die mit ihm zusammenhängende finanzielle Gebarung in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist bis spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.
Schlagworte
Budget, Haushalt
Dokumentnummer
NOR12063522
alte Dokumentnummer
N4199118469J