Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
19.10.1988 bis 28.05.1998 — BGBl. Nr. 566/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1029.05.199830.04.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999
§ 1019.10.198828.05.1998 BGBl. Nr. 566/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Polizeigefangenenhaus - Hausordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

19.10.1988BGBl. Nr. 566/1988

Außerkrafttretensdatum

28.05.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Ärztliche Betreuung der Häftlinge

Paragraph 10, (1) Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits festgestellt wurde (Paragraph 7,), sind auf begründetes Verlangen oder dann, wenn ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht, unverzüglich dem Arzt vorzuführen. Die von ihm angeordneten Maßnahmen (zB auch Bettruhe) sind durchzuführen.

  1. Absatz 2,Der Gesundheitszustand verletzter oder kranker Häftlinge, deren Haftfähigkeit festgestellt wurde, ist unter ärztlicher Aufsicht zu beobachten, sodaß eine Verschlechterung rechtzeitig wahrgenommen werden kann; läßt eine solche Verschlechterung den Wegfall der Haftfähigkeit besorgen, so ist unverzüglich eine ärztliche Äußerung einzuholen.
  2. Absatz 3,Geht von einem Häftling Ansteckungsgefahr aus, so hat der Arzt die gesetzlich vorgesehenen und medizinisch erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für deren weitere Durchführung Sorge zu tragen. Dies umfaßt auch seine Verpflichtung, erforderlichenfalls die Unterbringung in Einzelhaft oder die Entlassung zu verlangen.

Gesetzesnummer

10005662

Dokumentnummer

NOR12062206

Alte Dokumentnummer

N4198811497E