Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeigefangenenhaus - Hausordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1988Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Ärztliche Betreuung der Häftlinge
§ 10. (1) Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits festgestellt wurde (§ 7), sind auf begründetes Verlangen oder dann, wenn ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht, unverzüglich dem Arzt vorzuführen. Die von ihm angeordneten Maßnahmen (zB auch Bettruhe) sind durchzuführen.Paragraph 10, (1) Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits festgestellt wurde (Paragraph 7,), sind auf begründetes Verlangen oder dann, wenn ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht, unverzüglich dem Arzt vorzuführen. Die von ihm angeordneten Maßnahmen (zB auch Bettruhe) sind durchzuführen.
(2)Absatz 2,Der Gesundheitszustand verletzter oder kranker Häftlinge, deren Haftfähigkeit festgestellt wurde, ist unter ärztlicher Aufsicht zu beobachten, sodaß eine Verschlechterung rechtzeitig wahrgenommen werden kann; läßt eine solche Verschlechterung den Wegfall der Haftfähigkeit besorgen, so ist unverzüglich eine ärztliche Äußerung einzuholen.
(3)Absatz 3,Geht von einem Häftling Ansteckungsgefahr aus, so hat der Arzt die gesetzlich vorgesehenen und medizinisch erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für deren weitere Durchführung Sorge zu tragen. Dies umfaßt auch seine Verpflichtung, erforderlichenfalls die Unterbringung in Einzelhaft oder die Entlassung zu verlangen.
Dokumentnummer
NOR12062206
Alte Dokumentnummer
N4198811497E