Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeigefangenenhaus - Hausordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Ärztliche Betreuung der Häftlinge
§ 10. (1) Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits festgestellt wurde (§ 7), sind auf begründetes Verlangen oder dann, wenn ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht, unverzüglich dem Arzt vorzuführen. Die von ihm angeordneten Maßnahmen (zB auch Bettruhe) sind durchzuführen.Paragraph 10, (1) Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits festgestellt wurde (Paragraph 7,), sind auf begründetes Verlangen oder dann, wenn ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht, unverzüglich dem Arzt vorzuführen. Die von ihm angeordneten Maßnahmen (zB auch Bettruhe) sind durchzuführen.
(2)Absatz 2,Der Gesundheitszustand verletzter oder kranker Häftlinge, deren Haftfähigkeit festgestellt wurde, ist unter ärztlicher Aufsicht zu beobachten, sodaß eine Verschlechterung rechtzeitig wahrgenommen werden kann; läßt eine solche Verschlechterung den Wegfall der Haftfähigkeit besorgen, so ist unverzüglich eine ärztliche Äußerung einzuholen.
(3)Absatz 3,Geht von einem Häftling Ansteckungsgefahr aus, so hat der Arzt die gesetzlich vorgesehenen und medizinisch erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für deren weitere Durchführung Sorge zu tragen. Dies umfaßt auch seine Verpflichtung, erforderlichenfalls die Unterbringung in Einzelhaft oder die Entlassung zu verlangen.
(4)Absatz 4,Häftlinge, die in Hungerstreik treten, um ihre Haftunfähigkeit herbeizuführen, sind ohne unnötigen Aufschub dem Arzt vorzuführen; dieser hat das medizinisch Gebotene zu verfügen und die Häftlinge darüber in Kenntnis zu setzen. Hiebei ist insbesondere zu entscheiden, ob die Häftlinge für die Dauer des Hungerstreiks
in einer Krankenzelle in Einzelhaft angehalten werden und
einem Rauchverbot unterliegen.
Dokumentnummer
NOR12067126
Alte Dokumentnummer
N4199852570L