Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
29.05.1998 bis 30.04.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1029.05.199830.04.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999
§ 1019.10.198828.05.1998 BGBl. Nr. 566/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Polizeigefangenenhaus - Hausordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

29.05.1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Ärztliche Betreuung der Häftlinge

Paragraph 10, (1) Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits festgestellt wurde (Paragraph 7,), sind auf begründetes Verlangen oder dann, wenn ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht, unverzüglich dem Arzt vorzuführen. Die von ihm angeordneten Maßnahmen (zB auch Bettruhe) sind durchzuführen.

  1. Absatz 2,Der Gesundheitszustand verletzter oder kranker Häftlinge, deren Haftfähigkeit festgestellt wurde, ist unter ärztlicher Aufsicht zu beobachten, sodaß eine Verschlechterung rechtzeitig wahrgenommen werden kann; läßt eine solche Verschlechterung den Wegfall der Haftfähigkeit besorgen, so ist unverzüglich eine ärztliche Äußerung einzuholen.
  2. Absatz 3,Geht von einem Häftling Ansteckungsgefahr aus, so hat der Arzt die gesetzlich vorgesehenen und medizinisch erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für deren weitere Durchführung Sorge zu tragen. Dies umfaßt auch seine Verpflichtung, erforderlichenfalls die Unterbringung in Einzelhaft oder die Entlassung zu verlangen.
  3. Absatz 4,Häftlinge, die in Hungerstreik treten, um ihre Haftunfähigkeit herbeizuführen, sind ohne unnötigen Aufschub dem Arzt vorzuführen; dieser hat das medizinisch Gebotene zu verfügen und die Häftlinge darüber in Kenntnis zu setzen. Hiebei ist insbesondere zu entscheiden, ob die Häftlinge für die Dauer des Hungerstreiks
    1. Ziffer eins
      in einer Krankenzelle in Einzelhaft angehalten werden und
    2. Ziffer 2
      einem Rauchverbot unterliegen.

Gesetzesnummer

10005662

Dokumentnummer

NOR12067126

Alte Dokumentnummer

N4199852570L