Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1989Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Wehrdienst-Auszeichnung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
(2)Absatz 2,Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zur Würdigung
eines vollständig geleisteten Grundwehrdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als
Wehrdienstmedaille in Bronze,
Wehrdienstmedaille in Silber,
Wehrdienstmedaille in Gold,
langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
Wehrdienstzeichen 1. Klasse
zu verleihen.
(3)Absatz 3,Die Wehrdienstmedaille hat der zuständige Militärkommandant zu verleihen. Das Wehrdienstzeichen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Dokumentnummer
NOR12062450
Alte Dokumentnummer
N4198911557J