Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1989 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 168/2002Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Wehrdienst-Auszeichnung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
(2)Absatz 2,Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als
Wehrdienstmedaille in Bronze,
Wehrdienstmedaille in Silber,
Wehrdienstmedaille in Gold,
langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
Wehrdienstzeichen 1. Klasse
und
von Wehrdienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres als Einsatzmedaille.
(3)Absatz 3,Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt
hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und
hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.
(4)Absatz 4,Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(5)Absatz 5,Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR40033148