Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1989 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 168/2002Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben.
(2)Absatz 2,Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.
(3)Absatz 3,Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen geleistet haben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR12067050
Alte Dokumentnummer
N4199851088L