Rechtstracker.at

§ 13 MAG

Fassungen
01.01.1990 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 361/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.12.200223.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 103/2002 · aufgehoben
§ 1301.07.200130.11.2002 § → § BGBl. I Nr. 56/2001
§ 1301.10.199430.06.2001 § → § BGBl. Nr. 523/1994
§ 1301.01.199030.09.1994 BGBl. Nr. 361/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 361/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994danach: BGBl. Nr. 523/1994

Abkürzung

MAG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Von der Verleihung der Wehrdienstmedaille sind Personen ausgeschlossen, die
    1. Ziffer eins
      wegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oder
    2. Ziffer 2
      wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 294, mit einer anderen Disziplinarstrafe als dem Verweis, der Geldbuße oder dem Ausgangsverbot für höchstens sieben Tage bestraft wurden.
  2. Absatz 2,Von der Verleihung des Wehrdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, von der Verleihung der Wehrdienstmedaille ausgeschlossen sind oder
    2. Ziffer 2
      wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
  3. Absatz 3,Der Ausschluß von der Verleihung (Absatz eins und 2) gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung sowie für die Dauer der Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, zumindest jedoch für die Dauer von drei Jahren ab der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem diese Disziplinarstrafe verhängt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR12062454

Alte Dokumentnummer

N4198911561J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/361/P13/NOR12062454