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§ 13 MAG

Fassungen
01.12.2002 bis 23.12.2002 — BGBl. I Nr. 103/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.12.200223.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 103/2002 · aufgehoben
§ 1301.07.200130.11.2002 § → § BGBl. I Nr. 56/2001
§ 1301.10.199430.06.2001 § → § BGBl. Nr. 523/1994
§ 1301.01.199030.09.1994 BGBl. Nr. 361/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.12.2002BGBl. I Nr. 103/2002

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Abkürzung

MAG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Von der Verleihung der Wehrdienstmedaille sind Personen ausgeschlossen, die
    1. Ziffer eins
      wegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oder
    2. Ziffer 2
      wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 522, mit einer anderen Disziplinarstrafe als einem Verweis, einer Geldbuße oder einem Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen bestraft wurden.
  2. Absatz 2,Von der Verleihung des Wehrdienstzeichens und der Einsatzmedaille sind Personen ausgeschlossen, die
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, von der Verleihung der Wehrdienstmedaille ausgeschlossen sind oder
    2. Ziffer 2
      wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
  3. Absatz 3,Der Ausschluß von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung sowie für die Dauer der Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, zumindest jedoch für die Dauer von drei Jahren ab der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem diese Disziplinarstrafe verhängt wurde.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR40033151

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/361/P13/NOR40033151