Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1989Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
Wer vorsätzlich dem § 3 Abs. 2 bis 4 oder den nach den §§ 7 und 12 zu erlassenden Verordnungen zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen. Wer vorsätzlich dem Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 oder den nach den Paragraphen 7 und 12 zu erlassenden Verordnungen zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.
Schlagworte
Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Dokumentnummer
NOR12062455
Alte Dokumentnummer
N4198911562J