Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1994Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Von der Verleihung der Wehrdienstmedaille sind Personen ausgeschlossen, die
wegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oderwegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oder wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, mit einer anderen Disziplinarstrafe als einem Verweis, einer Geldbuße oder einem Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen bestraft wurden.wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 522, mit einer anderen Disziplinarstrafe als einem Verweis, einer Geldbuße oder einem Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen bestraft wurden.
(2)Absatz 2,Von der Verleihung des Wehrdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die
nach Abs. 1 von der Verleihung der Wehrdienstmedaille ausgeschlossen sind odernach Absatz eins, von der Verleihung der Wehrdienstmedaille ausgeschlossen sind oder
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
(3)Absatz 3,Der Ausschluß von der Verleihung (Abs. 1 und 2) gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung sowie für die Dauer der Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, zumindest jedoch für die Dauer von drei Jahren ab der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem diese Disziplinarstrafe verhängt wurde.Der Ausschluß von der Verleihung (Absatz eins und 2) gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung sowie für die Dauer der Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, zumindest jedoch für die Dauer von drei Jahren ab der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem diese Disziplinarstrafe verhängt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Dokumentnummer
NOR12064891
Alte Dokumentnummer
N4199439478J