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§ 20 PStV

Fassungen
01.07.1989 bis 11.09.2001 — BGBl. Nr. 305/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute02.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 1/2010
§ 2012.09.200101.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 338/2001
§ 2001.07.198911.09.2001 § → § BGBl. Nr. 305/1989
§ 2012.04.198630.06.1989 BGBl. Nr. 193/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 305/1989

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001danach: BGBl. II Nr. 338/2001

Abkürzung

PStV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Paragraph 20, (1) Der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, sind mitzuteilen:

  1. Ziffer eins
    vom Gericht
    1. Litera a
      die Feststellung der Vaterschaft zu dem Kind durch Urteil;
    2. Litera b
      die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder eines Vaterschaftsfeststellungsurteiles;
    3. Litera c
      die Feststellung der Mutterschaft zu dem Kind;
    4. Litera d
      die Ehelicherklärung des Kindes;
    5. Litera e
      die Feststellung der Unehelichkeit des Kindes;
    6. Litera f
      die Annahme an Kindes Statt, deren Widerruf und Aufhebung;
    7. Litera g
      die Feststellung der Ehelichkeit des Kindes;
    8. Litera h
      die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes des Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
  2. Ziffer 2
    vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens des Kindes sowie der Eltern, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
  3. Ziffer 3
    von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes.
  1. Absatz 2,Der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, sind mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      vom Bundesminister für Justiz die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
    2. Ziffer 2
      vom Gericht eine Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
    3. Ziffer 3
      vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens eines (beider) Ehegatten;
    4. Ziffer 4
      von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit des Ehegatten, wenn dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch beurkundet ist.
  2. Absatz 3,Mitteilungspflichten an die Personenstandsbehörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  3. Absatz 4,Die Mitteilung hat, wenn die verpflichtete Behörde dazu in der Lage ist, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
    2. Ziffer 2
      den Familiennamen, den Geschlechtsnamen, die Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt der Person, auf die sich die Mitteilung bezieht;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.

Schlagworte

Adoption, Scheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung

Gesetzesnummer

10005544

Dokumentnummer

NOR12062496

Alte Dokumentnummer

N4198911900F