Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 629/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 338/2001BGBl.Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, sind mitzuteilen:
vom Gericht
die Feststellung der Vaterschaft zu dem Kind durch Urteil;
die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder eines Vaterschaftsfeststellungsurteiles;
die Feststellung der Mutterschaft zu dem Kind;
die Ehelicherklärung des Kindes;
die Feststellung der Unehelichkeit des Kindes;
die Annahme an Kindes Statt, deren Widerruf und Aufhebung;
die Feststellung der Ehelichkeit des Kindes;
die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes des Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens des Kindes sowie der Eltern, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes.
(2)Absatz 2,Der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, sind mitzuteilen:
vom Gericht
die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
eine Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens eines (beider) Ehegatten;
von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten, wenn dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch beurkundet ist.
(3)Absatz 3,Mitteilungspflichten an die Personenstandsbehörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4)Absatz 4,Die Mitteilung hat, wenn die verpflichtete Behörde dazu in der Lage ist, zu enthalten:
die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
den Familiennamen, den Geschlechtsnamen, die Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt der Person, auf die sich die Mitteilung bezieht;
die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.
Schlagworte
Adoption, Scheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2010
Dokumentnummer
NOR40023971