Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 305/1989Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Zu § 53Zu Paragraph 53
§ 31. (1) Ist eine Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Gesetzes in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen.Paragraph 31, (1) Ist eine Erklärung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Gesetzes in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Standesbeamte hat für die Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen nach der in Abs. 1 angeführten Bestimmung Vordrucke nach den Anlagen 13 bis 18 dieser Verordnung zu verwenden.Der Standesbeamte hat für die Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen nach der in Absatz eins, angeführten Bestimmung Vordrucke nach den Anlagen 13 bis 18 dieser Verordnung zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12062497
Alte Dokumentnummer
N4198911901F