Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 782/1996Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Zu § 53Zu Paragraph 53
§ 31. (1) Ist eine Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Gesetzes in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen.Paragraph 31, (1) Ist eine Erklärung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Gesetzes in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Standesbeamte hat für die Beurkundung und Beglaubigung der in Abs. 1 genannten Erklärungen Vordrucke nach den Anlagen 13 bis 18 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge den angeführten Anlagen entsprechen, aber nur die von der jeweiligen Amtshandlung her in Betracht kommenden Angaben enthalten.Der Standesbeamte hat für die Beurkundung und Beglaubigung der in Absatz eins, genannten Erklärungen Vordrucke nach den Anlagen 13 bis 18 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge den angeführten Anlagen entsprechen, aber nur die von der jeweiligen Amtshandlung her in Betracht kommenden Angaben enthalten.
Dokumentnummer
NOR12065503
Alte Dokumentnummer
N4199644271L