Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 190/1990Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Ausweisung
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Fremde, die unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und nicht zurückgeschoben werden dürfen, können innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten nach der Einreise mit Bescheid ausgewiesen werden.
(2)Absatz 2,Fremde, denen die Einreise bloß deshalb erlaubt wurde, weil die Republik Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheit eine Rücknahmeverpflichtung traf, und die nicht zurückgeschoben werden dürfen, sind mit Bescheid auszuweisen.
(3)Absatz 3,Der Berufung gegen eine Ausweisung kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.
(4)Absatz 4,Fremde, deren Ausweisung verfügt worden ist, haben das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062601
Alte Dokumentnummer
N4199011013H