Rechtstracker.at

§ 10a

Fassungen
07.04.1990 bis 31.07.1990 — BGBl. Nr. 190/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10a01.08.199031.12.1992 § → § BGBl. Nr. 451/1990 · aufgehoben
§ 10a07.04.199031.07.1990 BGBl. Nr. 190/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

07.04.1990BGBl. Nr. 190/1990

Außerkrafttretensdatum

31.07.1990danach: BGBl. Nr. 451/1990

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ausweisung

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Fremde, die unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und nicht zurückgeschoben werden dürfen, können innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten nach der Einreise mit Bescheid ausgewiesen werden.
  2. Absatz 2,Fremde, denen die Einreise bloß deshalb erlaubt wurde, weil die Republik Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheit eine Rücknahmeverpflichtung traf, und die nicht zurückgeschoben werden dürfen, sind mit Bescheid auszuweisen.
  3. Absatz 3,Der Berufung gegen eine Ausweisung kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.
  4. Absatz 4,Fremde, deren Ausweisung verfügt worden ist, haben das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12062601

Alte Dokumentnummer

N4199011013H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/75/P10a/NOR12062601