Rechtstracker.at

§ 10a

Fassungen
01.08.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 451/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10a01.08.199031.12.1992 § → § BGBl. Nr. 451/1990 · aufgehoben
§ 10a07.04.199031.07.1990 BGBl. Nr. 190/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

01.08.1990BGBl. Nr. 451/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ausweisung

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Fremde, die unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und nicht zurückgeschoben werden dürfen, können innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten nach der Einreise mit Bescheid ausgewiesen werden.
  2. Absatz 2,Fremde, denen die Einreise bloß deshalb erlaubt wurde, weil die Republik Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheit eine Rücknahmeverpflichtung traf, und die nicht zurückgeschoben werden dürfen, sind mit Bescheid auszuweisen.
  3. Absatz 3,Fremde, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, können innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat nach der Einreise mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      von einem Strafgericht wegen einer während dieses Zeitraumes begangenen Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden oder
    2. Ziffer 2
      während dieser Zeit bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß Paragraph 74, Absatz 2, ARHG berichten zu wollen.
  4. Absatz 4,Der Berufung gegen eine gemäß Absatz eins und 2 verfügte Ausweisung kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.
  5. Absatz 5,Fremde, deren Ausweisung verfügt worden ist, haben das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen.
  6. Absatz 6,Fremde, die gemäß Absatz 3, ausgewiesen worden sind, dürfen das Bundesgebiet zwei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nur für Zwecke des gerichtlichen Strafverfahrens ohne Bewilligung wieder betreten. Wer innerhalb dieser Frist unerlaubt einreisen will ist an der Bundesgrenze zurückzuweisen oder im Fall der erfolgten Einreise abzuschieben. Die Ausweisung ist aufzuheben, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren rechtskräftig ohne Verurteilung des Betroffenen beendet worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12062659

Alte Dokumentnummer

N4199011463H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/75/P10a/NOR12062659