Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Dienstgrad
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgradbezeichnungen vorgesehen:
für Wehrpflichtige ohne Chargengrad:
Wehrmann;
für Chargen:
Gefreiter,
Korporal,
Zugsführer;
für Unteroffiziere:
Wachtmeister,
Oberwachtmeister,
Stabswachtmeister,
Oberstabswachtmeister,
Offiziersstellvertreter,
Vizeleutnant;
für Offiziere:
Fähnrich,
Leutnant,
Oberleutnant,
Hauptmann,
Major,
Oberstleutnant,
Oberst,
Brigadier,
sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden Oberleutnant bis Oberst die Zusätze
„…arzt“,
„…apotheker“,
„…veterinär“,
„des Generalstabsdienstes“,
„des Intendanzdienstes“,
„des höheren militärtechnischen Dienstes“,
„des höheren militärfachlichen Dienstes“,
bzw. für Militärseelsorger die dienstrechtlich für Berufsoffiziere dieser Verwendung vorgesehenen Amtstitel, für Berufsoffiziere die dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen auch über die genannten Dienstgradbezeichnungen hinaus;
für ehemalige Berufsoffiziere der zuletzt geführte Amtstitel bzw. die zuletzt geführte Verwendungsbezeichnung.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 10)Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,) (2)Absatz 2,Wehrpflichtige, die nach § 7 zu Offizieren ernannt oder nach § 8 zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen die ihrer Ernennung (Beförderung) entsprechende Dienstgradbezeichnung. Die übrigen Wehrpflichtigen führen die Dienstgradbezeichnung „Wehrmann“. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 10)Wehrpflichtige, die nach Paragraph 7, zu Offizieren ernannt oder nach Paragraph 8, zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen die ihrer Ernennung (Beförderung) entsprechende Dienstgradbezeichnung. Die übrigen Wehrpflichtigen führen die Dienstgradbezeichnung „Wehrmann“. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,) (3)Absatz 3,Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihre Dienstgradbezeichnungen nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Nach dem Erlöschen der Wehrpflicht darf die zuletzt geführte Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weitergeführt werden. Für Berufsoffiziere des Ruhestandes bleibt der § 63 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, nach dem der Beamte des Ruhestandes berechtigt ist, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) zu führen, unberührt. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 10)Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihre Dienstgradbezeichnungen nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Nach dem Erlöschen der Wehrpflicht darf die zuletzt geführte Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weitergeführt werden. Für Berufsoffiziere des Ruhestandes bleibt der Paragraph 63, Absatz 6, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, nach dem der Beamte des Ruhestandes berechtigt ist, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) zu führen, unberührt. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,) (4)Absatz 4,Die in den Abs. 1 bis 3 geregelten Dienstgradbezeichnungen sind gesetzlich geschützt.Die in den Absatz eins bis 3 geregelten Dienstgradbezeichnungen sind gesetzlich geschützt.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
NOR12062735
Alte Dokumentnummer
N4199012329J