Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 819/1994Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Dienstgrad
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgradbezeichnungen vorgesehen:
Dienstgradgruppe | Dienstgradbezeichnung |
1. Wehrpflichtige ohne Chargengrad | Wehrmann |
2. Chargen | Gefreiter |
| Korporal |
| Zugsführer |
3. Unteroffiziere | Wachtmeister |
| Oberwachtmeister |
| Stabswachtmeister |
| Oberstabswachtmeister |
| Offiziersstellvertreter |
| Vizeleutnant |
4. Offiziere | Fähnrich |
| Leutnant |
| Oberleutnant |
| Hauptmann |
| Major |
| Oberstleutnant |
| Oberst |
| Brigadier |
| sowie je nach |
| Verwendung bei den Dienstgraden |
| Oberleutnant bis Oberst |
| die Zusätze |
| „…arzt“, |
| „…apotheker“, |
| „…veterinär“, |
| „des Generalstabsdienstes“, |
| „des Intendanzdienstes“, |
| „des höheren militärfachlichen Dienstes“, |
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| „des höheren militärtechnischen Dienstes“, |
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| bzw. für Militärseelsorger die dienstrechtlich für Militärpersonen und Berufsoffiziere dieser Verwendung vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. |
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Wehrpflichtige, die zu Offizieren ernannt oder zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen die ihrer Ernennung oder Beförderung entsprechende Dienstgradbezeichnung. Die übrigen Wehrpflichtigen führen die Dienstgradbezeichnung „Wehrmann“.
(2)Absatz 2,Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgradbezeichnung ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgradbezeichnung die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen.
(3)Absatz 3,Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihre Dienstgradbezeichnungen nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Nach dem Erlöschen der Wehrpflicht darf die zuletzt geführte Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weitergeführt werden. Für Militärpersonen und Berufsoffiziere des Ruhestandes bleibt § 63 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr. 333) unberührt, nach dem der Beamte des Ruhestandes berechtigt ist, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) zu führen.Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihre Dienstgradbezeichnungen nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Nach dem Erlöschen der Wehrpflicht darf die zuletzt geführte Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weitergeführt werden. Für Militärpersonen und Berufsoffiziere des Ruhestandes bleibt Paragraph 63, Absatz 6, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333) unberührt, nach dem der Beamte des Ruhestandes berechtigt ist, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) zu führen.
(4)Absatz 4,Die in den Abs. 1 bis 3 geregelten Dienstgradbezeichnungen sind gesetzlich geschützt.Die in den Absatz eins bis 3 geregelten Dienstgradbezeichnungen sind gesetzlich geschützt.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
NOR12064922
Alte Dokumentnummer
N4199441668J