Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
II. Wehrpflichtrömisch zwei. Wehrpflicht
A. Allgemeine Bestimmungen, Organisation des Ergänzungswesens
Aufnahmebedingungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 14)In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,) (2)Absatz 2,Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im übrigen die im Abs. 1 genannten Aufnahmebedingungen erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung den Präsenzdienst vorzeitig leisten.Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im übrigen die im Absatz eins, genannten Aufnahmebedingungen erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung den Präsenzdienst vorzeitig leisten.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062740
Alte Dokumentnummer
N4199012334J