Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
II. Wehrpflichtrömisch zwei. Wehrpflicht
A. Allgemeine Bestimmungen, Organisation des Ergänzungswesens
Aufnahmebedingungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.
(2)Absatz 2,Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im übrigen die im Abs. 1 genannten Aufnahmebedingungen erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung den Grundwehrdienst vorzeitig leisten.Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im übrigen die im Absatz eins, genannten Aufnahmebedingungen erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung den Grundwehrdienst vorzeitig leisten.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12063962
Alte Dokumentnummer
N4199223814J