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§ 20 WG

Fassungen
20.06.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.07.200121.12.2001 § → § —
§ 2001.01.199330.06.2001 § → § BGBl. Nr. 690/1992
§ 2020.06.199031.12.1992 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

20.06.1990BGBl. Nr. 305/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 690/1992

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Mitwirkung der Bezirksverwaltungsbehörden, der Bundespolizeibehörden und der Gemeinden bei der Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Bezirksverwaltungsbehörden, Bundespolizeibehörden und Gemeinden haben auf Weisung des zuständigen Militärkommandos, im Falle der Ziffer 4, auch auf Verlangen der Stellungskommissionen, an der Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen und der Personen, die sich freiwillig zur vorzeitigen Leistung des Präsenzdienstes gemeldet haben, mitzuwirken:
    1. Ziffer eins
      durch Anlage von Erfassungsblättern über die Angehörigen stellungspflichtiger Geburtsjahrgänge und Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das zuständige Militärkommando sowie bei der Anlage von Erfassungsblättern über andere Wehrpflichtige, (Artikel römisch vier, Ziffer 4, der Kundmachung)
    2. Ziffer 2
      bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung,
    3. Ziffer 3
      durch zwangsweise Vorführung von Stellungspflichtigen,
    4. Ziffer 4
      bei der Identitätsfeststellung der Stellungspflichtigen,
    5. Ziffer 5
      bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung in den Fällen des Paragraph 2, einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen.
    Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden haben überdies an der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung sowie an der Zustellung von Einberufungsbefehlen in den Fällen des Paragraph 2, einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben – soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen – die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062745

Alte Dokumentnummer

N4199012339J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P20/NOR12062745