Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Mitwirkung der Bezirksverwaltungsbehörden, der Bundespolizeibehörden und der Gemeinden bei der Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Bezirksverwaltungsbehörden, Bundespolizeibehörden und Gemeinden haben auf Weisung des zuständigen Militärkommandos, im Falle der Z 4 auch auf Verlangen der Stellungskommissionen, an der Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen und der Personen, die sich freiwillig zur vorzeitigen Leistung des Präsenzdienstes gemeldet haben, mitzuwirken:Bezirksverwaltungsbehörden, Bundespolizeibehörden und Gemeinden haben auf Weisung des zuständigen Militärkommandos, im Falle der Ziffer 4, auch auf Verlangen der Stellungskommissionen, an der Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen und der Personen, die sich freiwillig zur vorzeitigen Leistung des Präsenzdienstes gemeldet haben, mitzuwirken:
durch Anlage von Erfassungsblättern über die Angehörigen stellungspflichtiger Geburtsjahrgänge und Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das zuständige Militärkommando sowie bei der Anlage von Erfassungsblättern über andere Wehrpflichtige, (Art. IV Z 4 der Kundmachung)durch Anlage von Erfassungsblättern über die Angehörigen stellungspflichtiger Geburtsjahrgänge und Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das zuständige Militärkommando sowie bei der Anlage von Erfassungsblättern über andere Wehrpflichtige, (Artikel römisch vier, Ziffer 4, der Kundmachung)
bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung,
durch zwangsweise Vorführung von Stellungspflichtigen,
bei der Identitätsfeststellung der Stellungspflichtigen,
bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung in den Fällen des § 2 einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen.bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung in den Fällen des Paragraph 2, einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen.
Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden haben überdies an der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung sowie an der Zustellung von Einberufungsbefehlen in den Fällen des § 2 einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen mitzuwirken.Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden haben überdies an der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung sowie an der Zustellung von Einberufungsbefehlen in den Fällen des Paragraph 2, einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben – soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen – die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062745
Alte Dokumentnummer
N4199012339J