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§ 20 WG

Fassungen
01.01.1993 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 690/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.07.200121.12.2001 § → § —
§ 2001.01.199330.06.2001 § → § BGBl. Nr. 690/1992
§ 2020.06.199031.12.1992 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 690/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Mitwirkung an der Ergänzung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Auf Verlangen des zuständigen Militärkommandos, im Falle der Ziffer 4, auch der Stellungskommission, haben Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, im Falle der Ziffer eins, 3 und 4 auch Bundespolizeibehörden, an der Ergänzung mitzuwirken:
    1. Ziffer eins
      durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das zuständige Militärkommando,
    2. Ziffer 2
      bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung und der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung,
    3. Ziffer 3
      durch die Vorführung von Stellungspflichtigen,
    4. Ziffer 4
      durch die Feststellung der Identität von Wehrpflichtigen,
    5. Ziffer 5
      bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und
    6. Ziffer 6
      bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung, einen Aufschub oder eine vorzeitige Entlassung maßgebenden Sachverhaltes.
    In den Fällen der Ziffer eins, 4 und 6 dürfen Auskünfte auch in maschinenlesbarer Form übermittelt werden. In den Fällen der Ziffer 3 und 4 haben die Organe der Bundesgendarmerie als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.
  3. Absatz 3,Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem zuständigen Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit
    1. Ziffer eins
      diese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach Paragraph 4, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, erforderlich sind und
    2. Ziffer 2
      das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.
    Diese Auskünfte dürfen auch in maschinenlesbarer Form übermittelt werden.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063967

Alte Dokumentnummer

N4199223819J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P20/NOR12063967