Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
B. Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen
Stellungskommissionen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst der Stellungskommissionen zu bedienen. Durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung ist nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,
in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und
welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile ihres Ergänzungsbereiches zu bedienen haben.
(2)Absatz 2,Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.Vor der Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062746
Alte Dokumentnummer
N4199012340J