Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Zusammensetzung der Stellungskommissionen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Stellungskommission hat aus
einem Stabsoffizier als Vorsitzenden und
einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern
zu bestehen. Die Mitglieder sind vom zuständigen Militärkommandanten nach Möglichkeit aus dem Kreise der beim Militärkommando in Verwendung stehenden Bediensteten zu bestellen. Die Mitglieder der Stellungskommission müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verfügen.
(2)Absatz 2,Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12063968
Alte Dokumentnummer
N4199223820J