Rechtstracker.at

§ 22 WG

Fassungen
01.01.1993 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 690/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.07.200121.12.2001 § → § —
§ 2201.01.199330.06.2001 § → § BGBl. Nr. 690/1992
§ 2220.06.199031.12.1992 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 690/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Zusammensetzung der Stellungskommissionen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Stellungskommission hat aus
    1. Ziffer eins
      einem Stabsoffizier als Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern
    zu bestehen. Die Mitglieder sind vom zuständigen Militärkommandanten nach Möglichkeit aus dem Kreise der beim Militärkommando in Verwendung stehenden Bediensteten zu bestellen. Die Mitglieder der Stellungskommission müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verfügen.
  2. Absatz 2,Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063968

Alte Dokumentnummer

N4199223820J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P22/NOR12063968