Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Dienstzeit der Präsenzdienstpflichtigen
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenzdienstes im Bundesheer Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind.
(2)Absatz 2,In die Dienstzeit werden nicht eingerechnet:
die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem auf ein solches Entweichen oder auf den Beginn eines solchen Fernbleibens folgenden Tag bis einschließlich des Tages, an dem sich der Wehrpflichtige selbst stellt oder aufgegriffen wird,
die Zeit, während der sich ein Wehrpflichtiger durch listige Umtriebe, durch Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls, durch Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder durch grobe Täuschung dem Dienst entzogen hat,
die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung,
die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten. (BGBl. Nr. 328/1986, Art. I Z 1)die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten. Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062762
Alte Dokumentnummer
N4199012356J