Rechtstracker.at

§ 37 WG

Fassungen
20.06.1990 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3701.01.199821.12.2001 § → § —
§ 3701.10.199431.12.1997 § → § BGBl. Nr. 523/1994
§ 3720.06.199030.09.1994 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

20.06.1990BGBl. Nr. 305/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994danach: BGBl. Nr. 523/1994

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Dienstzeit der Präsenzdienstpflichtigen

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenzdienstes im Bundesheer Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind.
  2. Absatz 2,In die Dienstzeit werden nicht eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem auf ein solches Entweichen oder auf den Beginn eines solchen Fernbleibens folgenden Tag bis einschließlich des Tages, an dem sich der Wehrpflichtige selbst stellt oder aufgegriffen wird,
    2. Ziffer 2
      die Zeit, während der sich ein Wehrpflichtiger durch listige Umtriebe, durch Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls, durch Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder durch grobe Täuschung dem Dienst entzogen hat,
    3. Ziffer 3
      die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung,
    4. Ziffer 4
      die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten. Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062762

Alte Dokumentnummer

N4199012356J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P37/NOR12062762