Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Soldatenvertreter, Organisation und Wahl
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Soldaten, die den Grundwehrdienst oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr leisten, haben in jeder Einheit oder gleichwertigen Organisationseinrichtung aus ihrem Kreis einen gemeinsamen Soldatenvertreter und dessen Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten der Einheit oder dem diesem Gleichgestellten zu entsenden.
(2)Absatz 2,Die Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben in den Befehlsbereichen der Kommandanten von Truppenkörpern oder der diesen Kommandanten Gleichgestellten aus ihrem Kreis Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder dem diesem Kommandanten Gleichgestellten zu entsenden. Die Zahl der Soldatenvertreter richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Zeitsoldaten im jeweiligen Befehlsbereich des Kommandanten, zu dem sie entsendet werden. Es entsenden
vier bis neun Wahlberechtigte einen Soldatenvertreter,
zehn bis 19 Wahlberechtigte zwei Soldatenvertreter,
20 bis 100 Wahlberechtigte drei Soldatenvertreter,
101 bis 200 Wahlberechtigte fünf Soldatenvertreter und
über 200 Wahlberechtigte sieben Soldatenvertreter. Sind im jeweiligen Befehlsbereich weniger als vier Zeitsoldaten wahlberechtigt, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung diese Zeitsoldaten hinsichtlich ihrer Vertretung durch Soldatenvertreter nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung dem Befehlsbereich eines anderen Kommandanten eines Truppenkörpers oder eines diesem Kommandanten Gleichgestellten zuzuweisen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
(3)Absatz 3,Beim
Korpskommando I,Korpskommando römisch eins,
Korpskommando II,Korpskommando römisch zwei,
Kommando der Fliegerdivision,
Kommando der Panzergrenadierdivision und
sind von den im jeweiligen Befehlsbereich dieser militärischen Dienststellen nach Abs. 2 eingerichteten Soldatenvertretern für Zeitsoldaten aus ihrem Kreise durch Wahl Zeitsoldatenausschüsse zu bilden, die jeweils aus sieben Soldatenvertretern bestehen.sind von den im jeweiligen Befehlsbereich dieser militärischen Dienststellen nach Absatz 2, eingerichteten Soldatenvertretern für Zeitsoldaten aus ihrem Kreise durch Wahl Zeitsoldatenausschüsse zu bilden, die jeweils aus sieben Soldatenvertretern bestehen.
(4)Absatz 4,Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist ein Zentraler Zeitsoldatenausschuß zu bilden, der aus sieben Mitgliedern besteht. Jeder Zeitsoldatenausschuß entsendet einen Soldatenvertreter durch Wahl aus seinen jeweiligen Mitgliedern in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß. Die Soldatenvertreter der nach Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten, die dem Befehlsbereich einer der im Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten militärischen Dienststellen nicht angehören oder nicht zugeordnet sind, haben aus ihrem Kreis ein Wahlkollegium zu wählen, das aus sieben Mitgliedern besteht. Dieses entsendet ebenfalls einen Soldatenvertreter durch Wahl in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß.Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist ein Zentraler Zeitsoldatenausschuß zu bilden, der aus sieben Mitgliedern besteht. Jeder Zeitsoldatenausschuß entsendet einen Soldatenvertreter durch Wahl aus seinen jeweiligen Mitgliedern in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß. Die Soldatenvertreter der nach Absatz 2, wahlberechtigten Zeitsoldaten, die dem Befehlsbereich einer der im Absatz 3, Ziffer eins bis 6 genannten militärischen Dienststellen nicht angehören oder nicht zugeordnet sind, haben aus ihrem Kreis ein Wahlkollegium zu wählen, das aus sieben Mitgliedern besteht. Dieses entsendet ebenfalls einen Soldatenvertreter durch Wahl in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß.
(5)Absatz 5,Der Vertretungsbereich der Soldatenvertreter erstreckt sich jeweils auf die Soldaten, die dem Befehlsbereich des Kommandanten, zu dem sie entsendet sind, angehören sowie auf Soldaten, die diesem Befehlsbereich nach Abs. 2 zugewiesen worden sind. Der Vertretungsbereich der Zeitsoldatenausschüsse erstreckt sich auf die nach Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten, die dem Befehlsbereich des Kommandanten jener militärischen Dienststelle angehören, bei der der Zeitsoldatenausschuß eingerichtet ist. Der Vertretungsbereich des Zentralen Zeitsoldatenausschusses erstreckt sich auf alle nach Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten.Der Vertretungsbereich der Soldatenvertreter erstreckt sich jeweils auf die Soldaten, die dem Befehlsbereich des Kommandanten, zu dem sie entsendet sind, angehören sowie auf Soldaten, die diesem Befehlsbereich nach Absatz 2, zugewiesen worden sind. Der Vertretungsbereich der Zeitsoldatenausschüsse erstreckt sich auf die nach Absatz 2, wahlberechtigten Zeitsoldaten, die dem Befehlsbereich des Kommandanten jener militärischen Dienststelle angehören, bei der der Zeitsoldatenausschuß eingerichtet ist. Der Vertretungsbereich des Zentralen Zeitsoldatenausschusses erstreckt sich auf alle nach Absatz 2, wahlberechtigten Zeitsoldaten.
(6)Absatz 6,Die Wahlen sind auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Wird die Abhaltung einer Wahl der in den Abs. 1 und 2 genannten Soldatenvertreter durch die örtlichen oder organisatorischen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Kommandant des Truppenkörpers die Stimmabgabe auf dem Postwege anzuordnen. Von der Wahl ausgeschlossen sind Soldaten, die vom Wahlrecht zum Nationalrat gemäß den §§ 22, 24 und 25 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 ausgeschlossen sind. Das Wahlergebnis ist von dem Kommandanten, zu dem die gewählten Soldatenvertreter oder der Zeitsoldatenausschuß entsendet werden, in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen. Dies gilt sinngemäß auch für den Zentralen Zeitsoldatenausschuß.Die Wahlen sind auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Wird die Abhaltung einer Wahl der in den Absatz eins und 2 genannten Soldatenvertreter durch die örtlichen oder organisatorischen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Kommandant des Truppenkörpers die Stimmabgabe auf dem Postwege anzuordnen. Von der Wahl ausgeschlossen sind Soldaten, die vom Wahlrecht zum Nationalrat gemäß den Paragraphen 22, 24 und 25 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 ausgeschlossen sind. Das Wahlergebnis ist von dem Kommandanten, zu dem die gewählten Soldatenvertreter oder der Zeitsoldatenausschuß entsendet werden, in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen. Dies gilt sinngemäß auch für den Zentralen Zeitsoldatenausschuß.
(7)Absatz 7,Die Soldatenvertreter nach Abs. 1 und deren Ersatzmänner sind nach den Einberufungsterminen der Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, zu wählen. Die Soldatenvertreter nach Abs. 2 und deren Ersatzmänner, die Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses sowie deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Ändert sich die Zahl der Wahlberechtigten nach Abs. 1, 2, 3 oder 4 um mehr als die Hälfte, so ist eine neue Wahl durchzuführen. Verlangen mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung eines Soldatenvertreters (Ausschußmitgliedes) oder eines Ersatzmannes, so ist darüber abzustimmen. Für diese Abstimmung gilt Abs. 6 sinngemäß. Der Antrag auf Abberufung ist bei der militärischen Dienststelle einzubringen, zu der der Soldatenvertreter (das Ausschußmitglied) oder der Ersatzmann entsendet worden ist.Die Soldatenvertreter nach Absatz eins und deren Ersatzmänner sind nach den Einberufungsterminen der Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, zu wählen. Die Soldatenvertreter nach Absatz 2 und deren Ersatzmänner, die Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses sowie deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Ändert sich die Zahl der Wahlberechtigten nach Absatz eins, 2, 3, oder 4 um mehr als die Hälfte, so ist eine neue Wahl durchzuführen. Verlangen mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung eines Soldatenvertreters (Ausschußmitgliedes) oder eines Ersatzmannes, so ist darüber abzustimmen. Für diese Abstimmung gilt Absatz 6, sinngemäß. Der Antrag auf Abberufung ist bei der militärischen Dienststelle einzubringen, zu der der Soldatenvertreter (das Ausschußmitglied) oder der Ersatzmann entsendet worden ist.
(8)Absatz 8,Die Funktion der Soldatenvertreter, der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses beginnt mit der Kundmachung des Wahlergebnisses. Die Funktion der Soldatenvertreter erlischt mit
der Kundmachung der Wahl eines neuen Soldatenvertreters,
dem Verzicht auf diese Funktion,
der Versetzung in einen anderen Vertretungsbereich oder
dem nachträglichen Eintritt eines Wahlausschließungsgrundes. Die Funktion eines Soldatenvertreters nach Abs. 2 ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung (§ 33) für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. Erlischt oder ruht die Funktion eines Soldatenvertreters (Ausschußmitgliedes) aus diesem oder aus einem in den Z 2 bis 5 genannten Grunde, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein. Die Funktion der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses erlischt mit der Kundmachung der Wahl neuer Ausschüsse sowie im Falle des Erlöschens oder Ruhens der Funktion als Soldatenvertreter von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder.dem nachträglichen Eintritt eines Wahlausschließungsgrundes. Die Funktion eines Soldatenvertreters nach Absatz 2, ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung (Paragraph 33,) für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. Erlischt oder ruht die Funktion eines Soldatenvertreters (Ausschußmitgliedes) aus diesem oder aus einem in den Ziffer 2 bis 5 genannten Grunde, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein. Die Funktion der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses erlischt mit der Kundmachung der Wahl neuer Ausschüsse sowie im Falle des Erlöschens oder Ruhens der Funktion als Soldatenvertreter von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder.
(9)Absatz 9,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung
die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Soldatenvertreter, der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses einschließlich der jeweiligen Ersatzmänner sowie der Abstimmung über die Abberufung von Soldatenvertretern und Ersatzmännern und
eine Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß
zu erlassen.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 57)Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 57,)
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062775
Alte Dokumentnummer
N4199012369J