(7)Absatz 7,Die Soldatenvertreter nach Abs. 1 und deren Ersatzmänner sind nach den Einberufungsterminen der Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, zu wählen. Die Soldatenvertreter nach Abs. 2 und deren Ersatzmänner, die Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses sowie deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten nach den Abs. 1, 2, 3 oder 4 um mehr als die Hälfte geändert, so ist auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten eine neue Wahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode durchzuführen. Dies gilt auch, wenn nach einer solchen Änderung in einem Befehlsbereich, für dessen Zeitsoldaten eine Verordnung nach Abs. 2 erlassen wurde, mindestens vier Zeitsoldaten wahlberechtigt sind. Ein Antrag auf Durchführung solcher Wahlen ist beim Kommandanten oder Leiter jener Dienststelle einzubringen, bei dem das jeweilige Organ der Soldatenvertretung einzurichten ist. Verlangen mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung eines Soldatenvertreters (Ausschußmitgliedes) oder eines Ersatzmannes, so ist darüber abzustimmen. Für diese Abstimmung gilt Abs. 6. Der Antrag auf Abberufung ist bei derDie Soldatenvertreter nach Absatz eins und deren Ersatzmänner sind nach den Einberufungsterminen der Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, zu wählen. Die Soldatenvertreter nach Absatz 2 und deren Ersatzmänner, die Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses sowie deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten nach den Absatz eins, 2, 3, oder 4 um mehr als die Hälfte geändert, so ist auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten eine neue Wahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode durchzuführen. Dies gilt auch, wenn nach einer solchen Änderung in einem Befehlsbereich, für dessen Zeitsoldaten eine Verordnung nach Absatz 2, erlassen wurde, mindestens vier Zeitsoldaten wahlberechtigt sind. Ein Antrag auf Durchführung solcher Wahlen ist beim Kommandanten oder Leiter jener Dienststelle einzubringen, bei dem das jeweilige Organ der Soldatenvertretung einzurichten ist. Verlangen mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung eines Soldatenvertreters (Ausschußmitgliedes) oder eines Ersatzmannes, so ist darüber abzustimmen. Für diese Abstimmung gilt Absatz 6, Der Antrag auf Abberufung ist bei der