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§ 65 WG

Fassungen
20.06.1990 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6501.01.200121.12.2001 § → § —
§ 6501.01.199831.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
§ 6520.06.199031.12.1997 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

20.06.1990BGBl. Nr. 305/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 30/1998

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

römisch fünf. Sonder- und Schlußbestimmungen

Bereitschaftstruppe

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Um ständig einsatzbereite mobile Streitkräfte in solchem Umfang verfügbar zu haben, daß
    1. Ziffer eins
      die zunächst erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Verteidigung Österreichs,
    2. Ziffer 2
      eine geordnete Mobilmachung und
    3. Ziffer 3
      die notwendige Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges
    sichergestellt werden, ist unverzüglich eine Bereitschaftstruppe aufzustellen. Die Organisation der Bereitschaftstruppe, insbesondere ihre Stärke und Zusammensetzung, ist von der Bundesregierung nach Einholung einer Empfehlung des Landesverteidigungsrates zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Wird die nach Absatz eins, bestimmte Stärke der Bereitschaftstruppe nicht erreicht, so hat die Bundesregierung nach Einholung einer Empfehlung des Landesverteidigungsrates die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des im Absatz eins, bezeichneten Umfanges der Bereitschaftstruppe erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Im Zusammenhang mit Absatz 2, können insbesondere Wehrpflichtige zu Truppenübungen einberufen werden.

Schlagworte

Sonderbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062790

Alte Dokumentnummer

N4199012384J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P65/NOR12062790