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§ 65 WG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2000 — BGBl. I Nr. 30/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6501.01.200121.12.2001 § → § —
§ 6501.01.199831.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
§ 6520.06.199031.12.1997 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 30/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

5. Hauptstück
Sonder- und Schlußbestimmungen

Bereitschaftstruppe

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Um ständig einsatzbereite mobile Streitkräfte in solchem Umfang verfügbar zu haben, daß
    1. Ziffer eins
      die zunächst erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Verteidigung Österreichs,
    2. Ziffer 2
      eine geordnete Mobilmachung und
    3. Ziffer 3
      die notwendige Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges
    sichergestellt werden, ist unverzüglich eine Bereitschaftstruppe aufzustellen. Die Organisation der Bereitschaftstruppe, insbesondere ihre Stärke und Zusammensetzung, ist von der Bundesregierung nach Einholung einer Empfehlung des Landesverteidigungsrates zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Wird die nach Absatz eins, bestimmte Stärke der Bereitschaftstruppe nicht erreicht, so hat die Bundesregierung nach Einholung einer Empfehlung des Landesverteidigungsrates die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des im Absatz eins, bezeichneten Umfanges der Bereitschaftstruppe erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Im Zusammenhang mit Absatz 2, können insbesondere Wehrpflichtige zu Truppenübungen einberufen werden.

Schlagworte

Sonderbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12067077

Alte Dokumentnummer

N4199851116L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P65/NOR12067077