Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
5. Hauptstück
Sonder- und Schlußbestimmungen
Bereitschaftstruppe
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Um ständig einsatzbereite mobile Streitkräfte in solchem Umfang verfügbar zu haben, daß
die zunächst erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Verteidigung Österreichs,
eine geordnete Mobilmachung und
die notwendige Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges
sichergestellt werden, ist unverzüglich eine Bereitschaftstruppe aufzustellen. Die Organisation der Bereitschaftstruppe, insbesondere ihre Stärke und Zusammensetzung, ist von der Bundesregierung nach Einholung einer Empfehlung des Landesverteidigungsrates zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Wird die nach Abs. 1 bestimmte Stärke der Bereitschaftstruppe nicht erreicht, so hat die Bundesregierung nach Einholung einer Empfehlung des Landesverteidigungsrates die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des im Abs. 1 bezeichneten Umfanges der Bereitschaftstruppe erforderlich sind.Wird die nach Absatz eins, bestimmte Stärke der Bereitschaftstruppe nicht erreicht, so hat die Bundesregierung nach Einholung einer Empfehlung des Landesverteidigungsrates die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des im Absatz eins, bezeichneten Umfanges der Bereitschaftstruppe erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Im Zusammenhang mit Abs. 2 können insbesondere Wehrpflichtige zu Truppenübungen einberufen werden.Im Zusammenhang mit Absatz 2, können insbesondere Wehrpflichtige zu Truppenübungen einberufen werden.
Schlagworte
Sonderbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12067077
Alte Dokumentnummer
N4199851116L