Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
21.12.2001
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Allgemeines
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,In den Fällen der §§ 59 bis 63 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde.In den Fällen der Paragraphen 59 bis 63 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde.
(2)Absatz 2,In den Fällen der §§ 59 bis 63 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet.In den Fällen der Paragraphen 59 bis 63 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12067076
Alte Dokumentnummer
N4199851115L