Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1991Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Vollziehung
§ 98. (1) Mit der Vollziehung des § 93 ist die Bundesregierung betraut.Paragraph 98, (1) Mit der Vollziehung des Paragraph 93, ist die Bundesregierung betraut.
(2)Absatz 2,Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 31 Abs. 3 und 59 Abs. 3 im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, hinsichtlich des § 47 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 31, Absatz 3 und 59 Absatz 3, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, hinsichtlich des Paragraph 47, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
Dokumentnummer
NOR12063400
alte Dokumentnummer
N4199117464J