Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Vollziehung
§ 98. (1) Mit der Vollziehung der §§ 5a ausgenommen Abs. 3 Z 1, 5b, 91 Abs. 2 und 93 ist die Bundesregierung betraut.Paragraph 98, (1) Mit der Vollziehung der Paragraphen 5 a, ausgenommen Absatz 3, Ziffer eins, 5 b, 91, Absatz 2 und 93 ist die Bundesregierung betraut.
(2)Absatz 2,Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 31 Abs. 3 und 59 Abs. 3 im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, hinsichtlich der §§ 38a Abs. 5 und 47 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 31, Absatz 3 und 59 Absatz 3, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, hinsichtlich der Paragraphen 38 a, Absatz 5 und 47 Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
Dokumentnummer
NOR12065723
alte Dokumentnummer
N4199660086J