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Art. 1 § 2 ZDBR-GO

Fassungen
01.01.1992 bis 14.11.2010 — BGBl. Nr. 706/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 2 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 304/2013
Art. 1 § 215.11.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 348/2010
Art. 1 § 201.01.199214.11.2010 BGBl. Nr. 706/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 706/1991

Außerkrafttretensdatum

14.11.2010danach: BGBl. II Nr. 348/2010

Abkürzung

ZDBR-GO

Index

44 Zivildienst

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,

Text

Vorsitzender des Zivildienstrates

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende hat bei der Zusammenstellung der Senate und bei der Erstellung der Geschäftsverteilung (Paragraph 49, Absatz eins, ZDG) auf eine möglichst gleiche Belastung der Mitglieder des Zivildienstrates zu achten.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende ist berechtigt, für jeden Senat bestimmte Wochentage festzulegen, an denen Sitzungen und Verhandlungen dieses Senates durchgeführt werden können, um zu gewährleisten, daß jeder Senat im Bedarfsfall über einen geeigneten Sitzungs- und Verhandlungssaal verfügt und daß ein mehreren Senaten angehörendes Ratsmitglied nicht an ein und demselben Tag in mehr als einem Senat tätig werden muß.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende kann nach Erfordernis Senate für bestimmte regionale Bereiche bilden. Diese Senate sind berechtigt, Amtstage in einer der Landeshauptstädte ihres jeweiligen regionalen Bereiches abzuhalten.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende ist berechtigt, aus wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Senat von diesem zu entscheidende Fälle abzunehmen und sie einem anderen Senat zuzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      bei einem Senat vorübergehend eine so große Anzahl von Ersuchen der Landeshauptmänner zur Erstattung von Gutachten gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ZDG anfällt, daß eine rechtzeitige Erledigung innerhalb der dort festgesetzten Frist voraussichtlich nicht möglich ist,
    2. Ziffer 2
      ein Senatsvorsitzender befangen ist und eine rechtzeitige Vertretung desselben nicht bewerkstelligt werden kann oder
    3. Ziffer 3
      eine Entscheidung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, wegen des starken Anfalles bei einem Senat in angemessener Frist nicht möglich ist.

Schlagworte

Sitzungssaal

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013

Gesetzesnummer

10005793

Dokumentnummer

NOR12063405

Alte Dokumentnummer

N4199117934J