Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 706/1991Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II § 16 Abs. 2, BGBl. Nr. 706/1991Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,
Text
Vorsitzender des Zivildienstrates
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat bei der Zusammenstellung der Senate und bei der Erstellung der Geschäftsverteilung (§ 49 Abs. 1 ZDG) auf eine möglichst gleiche Belastung der Mitglieder des Zivildienstrates zu achten.Der Vorsitzende hat bei der Zusammenstellung der Senate und bei der Erstellung der Geschäftsverteilung (Paragraph 49, Absatz eins, ZDG) auf eine möglichst gleiche Belastung der Mitglieder des Zivildienstrates zu achten.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende ist berechtigt, für jeden Senat bestimmte Wochentage festzulegen, an denen Sitzungen und Verhandlungen dieses Senates durchgeführt werden können, um zu gewährleisten, daß jeder Senat im Bedarfsfall über einen geeigneten Sitzungs- und Verhandlungssaal verfügt und daß ein mehreren Senaten angehörendes Ratsmitglied nicht an ein und demselben Tag in mehr als einem Senat tätig werden muß.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende kann nach Erfordernis Senate für bestimmte regionale Bereiche bilden. Diese Senate sind berechtigt, Amtstage in einer der Landeshauptstädte ihres jeweiligen regionalen Bereiches abzuhalten.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende ist berechtigt, aus wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Senat von diesem zu entscheidende Fälle abzunehmen und sie einem anderen Senat zuzuweisen, wenn
bei einem Senat vorübergehend eine so große Anzahl von Ersuchen der Landeshauptmänner zur Erstattung von Gutachten gemäß § 4 Abs. 5 ZDG anfällt, daß eine rechtzeitige Erledigung innerhalb der dort festgesetzten Frist voraussichtlich nicht möglich ist,bei einem Senat vorübergehend eine so große Anzahl von Ersuchen der Landeshauptmänner zur Erstattung von Gutachten gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ZDG anfällt, daß eine rechtzeitige Erledigung innerhalb der dort festgesetzten Frist voraussichtlich nicht möglich ist,
ein Senatsvorsitzender befangen ist und eine rechtzeitige Vertretung desselben nicht bewerkstelligt werden kann oder
eine Entscheidung gemäß § 6 Abs. 3 wegen des starken Anfalles bei einem Senat in angemessener Frist nicht möglich ist.eine Entscheidung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, wegen des starken Anfalles bei einem Senat in angemessener Frist nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2013
Dokumentnummer
NOR12063405
Alte Dokumentnummer
N4199117934J