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Art. 1 § 2 ZDBR-GO

Fassungen
15.11.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 348/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 2 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 304/2013
Art. 1 § 215.11.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 348/2010
Art. 1 § 201.01.199214.11.2010 BGBl. Nr. 706/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.11.2010BGBl. II Nr. 348/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 304/2013

Abkürzung

ZDBR-GO

Index

44 Zivildienst

Text

Vorsitzender des Zivildienstbeschwerderates

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende hat bei der Zusammenstellung der Senate und bei der Erstellung der Geschäftsverteilung (Paragraph 49, Absatz eins, ZDG) auf eine möglichst gleiche Belastung der Mitglieder des Zivildienstbeschwerderates zu achten.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende ist berechtigt, für jeden Senat bestimmte Wochentage festzulegen, an denen Sitzungen und Verhandlungen dieses Senates durchgeführt werden können, um zu gewährleisten, daß jeder Senat im Bedarfsfall über einen geeigneten Sitzungs- und Verhandlungssaal verfügt und daß ein mehreren Senaten angehörendes Ratsmitglied nicht an ein und demselben Tag in mehr als einem Senat tätig werden muß.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende kann nach Erfordernis Senate für bestimmte regionale Bereiche bilden. Diese Senate sind berechtigt, Amtstage in einer der Landeshauptstädte ihres jeweiligen regionalen Bereiches abzuhalten.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende ist berechtigt, aus wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Senat von diesem zu entscheidende Fälle abzunehmen und sie einem anderen Senat zuzuweisen, wenn ein Senatsvorsitzender befangen ist und eine rechtzeitige Vertretung desselben nicht bewerkstelligt werden kann.

Schlagworte

Sitzungssaal

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013

Gesetzesnummer

10005793

Dokumentnummer

NOR40122606