Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 706/1991Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II § 16 Abs. 2, BGBl. Nr. 706/1991Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat die Tätigkeit der Senate im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und rasche Führung ihrer Geschäfte zu überwachen. In diesem Zusammenhang ist er berechtigt, zeitweilig Verhandlungen (Sitzungen) beizuwohnen, Einsichten in Akten und Geschäftsbehelfe zu nehmen und nötigenfalls Berichte anzufordern, um sich eine Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen und in allen Senaten auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat unter Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Zivildienstrates auf geeignete Weise auf eine Vereinheitlichung der Begutachtungs- und Spruchpraxis der Senate des Zivildienstrates hinzuwirken.
(3)Absatz 3,Wenn der Vorsitzende wahrnimmt, daß gleichartige Geschäfte in verschiedenen Senaten verschieden behandelt werden, hat er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorganges gemeinsame Besprechungen der Beteiligten, insbesondere mit den Senatsvorsitzenden und Berichterstattern, abzuhalten.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende hat ein wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben eines Mitgliedes des Zivildienstrates von dessen Sitzungen oder eine sonstige grobe Pflichtverletzung durch ein solches dem Bundesminister für Inneres zu berichten.
(5)Absatz 5,Dem Vorsitzenden obliegt die Entscheidung über die Auflage und Abänderung der im § 13 angeführten Formblätter.Dem Vorsitzenden obliegt die Entscheidung über die Auflage und Abänderung der im Paragraph 13, angeführten Formblätter.
Schlagworte
Begutachtungspraxis
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2013
Dokumentnummer
NOR12063406
Alte Dokumentnummer
N4199117935J