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Art. 1 § 3 ZDBR-GO

Fassungen
15.11.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 348/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 304/2013
Art. 1 § 315.11.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 348/2010
Art. 1 § 301.01.199214.11.2010 BGBl. Nr. 706/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.11.2010BGBl. II Nr. 348/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 304/2013

Abkürzung

ZDBR-GO

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende hat die Tätigkeit der Senate im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und rasche Führung ihrer Geschäfte zu überwachen. In diesem Zusammenhang ist er berechtigt, zeitweilig Verhandlungen (Sitzungen) beizuwohnen, Einsichten in Akten und Geschäftsbehelfe zu nehmen und nötigenfalls Berichte anzufordern, um sich eine Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen und in allen Senaten auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende hat unter Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Zivildienstbeschwerderates auf geeignete Weise auf eine Vereinheitlichung der Begutachtungs- und Spruchpraxis der Senate des Zivildienstbeschwerderates hinzuwirken.
  3. Absatz 3,Wenn der Vorsitzende wahrnimmt, daß gleichartige Geschäfte in verschiedenen Senaten verschieden behandelt werden, hat er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorganges gemeinsame Besprechungen der Beteiligten, insbesondere mit den Senatsvorsitzenden und Berichterstattern, abzuhalten.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende hat ein wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben eines Mitgliedes des Zivildienstbeschwerderates von dessen Sitzungen oder eine sonstige grobe Pflichtverletzung durch ein solches dem Bundesminister für Inneres zu berichten.
  5. Absatz 5,Dem Vorsitzenden obliegt die Entscheidung über die Auflage und Abänderung der im Paragraph 13, angeführten Formblätter.

Schlagworte

Begutachtungspraxis

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013

Gesetzesnummer

10005793

Dokumentnummer

NOR40122607