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Art. 1 § 7 ZDBR-GO

Fassungen
01.01.1992 bis 14.11.2010 — BGBl. Nr. 706/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 7 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 304/2013
Art. 1 § 715.11.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 348/2010
Art. 1 § 701.01.199214.11.2010 BGBl. Nr. 706/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 706/1991

Außerkrafttretensdatum

14.11.2010danach: BGBl. II Nr. 348/2010

Abkürzung

ZDBR-GO

Index

44 Zivildienst

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,

Text

Ladung der Senatsmitglieder

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden des Senates zur Abhaltung von Sitzungen bzw. Durchführung von Verhandlungen so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit zur Verfügung steht.
  2. Absatz 2,Den Geladenen sind gleichzeitig mit der Ladung zuzustellen:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins, ZDG die dem Zivildienstrat vom Bundesminister für Inneres zugeleiteten Unterlagen, die den Gegenstand der Beratung bilden;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Zivildienstrat vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG eine Gleichschrift des gemäß den Paragraphen 2, Absatz eins und 5 Absatz 4, ZDG ergangenen rechtskräftigen Bescheides unter Bekanntgabe der (Anlaß gebenden) Tatsache gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, und
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 4, ZDG eine Gleichschrift des Antrages des Rechtsträgers an den zuständigen Landeshauptmann nach Paragraph 4, Absatz eins und 4 sowie vom Landeshauptmann allenfalls hiezu gemachte ergänzende Angaben.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten Unterlagen sind zur Sitzung (Verhandlung) mitzubringen und nach Abstimmung im Senat an den Berichterstatter abzuführen. Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Sitzung (Verhandlung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des Paragraph 7, AVG vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013

Gesetzesnummer

10005793

Dokumentnummer

NOR12063410

Alte Dokumentnummer

N4199117939J