Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 706/1991Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II § 16 Abs. 2, BGBl. Nr. 706/1991Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,
Text
Ladung der Senatsmitglieder
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden des Senates zur Abhaltung von Sitzungen bzw. Durchführung von Verhandlungen so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit zur Verfügung steht.
(2)Absatz 2,Den Geladenen sind gleichzeitig mit der Ladung zuzustellen:
in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 1 ZDG die dem Zivildienstrat vom Bundesminister für Inneres zugeleiteten Unterlagen, die den Gegenstand der Beratung bilden;in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins, ZDG die dem Zivildienstrat vom Bundesminister für Inneres zugeleiteten Unterlagen, die den Gegenstand der Beratung bilden;
in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 ZDG eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Zivildienstrat vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind;in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Zivildienstrat vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind;
in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 3 ZDG eine Gleichschrift des gemäß den §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 4 ZDG ergangenen rechtskräftigen Bescheides unter Bekanntgabe der (Anlaß gebenden) Tatsache gemäß § 5a Abs. 1 undin den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG eine Gleichschrift des gemäß den Paragraphen 2, Absatz eins und 5 Absatz 4, ZDG ergangenen rechtskräftigen Bescheides unter Bekanntgabe der (Anlaß gebenden) Tatsache gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, und
in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 4 ZDG eine Gleichschrift des Antrages des Rechtsträgers an den zuständigen Landeshauptmann nach § 4 Abs. 1 und 4 sowie vom Landeshauptmann allenfalls hiezu gemachte ergänzende Angaben.in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 4, ZDG eine Gleichschrift des Antrages des Rechtsträgers an den zuständigen Landeshauptmann nach Paragraph 4, Absatz eins und 4 sowie vom Landeshauptmann allenfalls hiezu gemachte ergänzende Angaben.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 genannten Unterlagen sind zur Sitzung (Verhandlung) mitzubringen und nach Abstimmung im Senat an den Berichterstatter abzuführen. Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Sitzung (Verhandlung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des § 7 AVG vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.Die in Absatz 2, genannten Unterlagen sind zur Sitzung (Verhandlung) mitzubringen und nach Abstimmung im Senat an den Berichterstatter abzuführen. Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Sitzung (Verhandlung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des Paragraph 7, AVG vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2013
Dokumentnummer
NOR12063410
Alte Dokumentnummer
N4199117939J