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Art. 1 § 7 ZDBR-GO

Fassungen
15.11.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 348/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 7 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 304/2013
Art. 1 § 715.11.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 348/2010
Art. 1 § 701.01.199214.11.2010 BGBl. Nr. 706/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.11.2010BGBl. II Nr. 348/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 304/2013

Abkürzung

ZDBR-GO

Index

44 Zivildienst

Text

Ladung der Senatsmitglieder

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden des Senates zur Abhaltung von Sitzungen bzw. Durchführung von Verhandlungen so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit zur Verfügung steht.
  2. Absatz 2,Den Geladenen sind gleichzeitig mit der Ladung zuzustellen:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins, ZDG die dem Zivildienstbeschwerderat vom Bundesminister für Inneres zugeleiteten Unterlagen, die den Gegenstand der Beratung bilden und
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Zivildienstbeschwerderat vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten Unterlagen sind zur Sitzung (Verhandlung) mitzubringen und nach Abstimmung im Senat an den Berichterstatter abzuführen. Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Sitzung (Verhandlung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des Paragraph 7, AVG vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013

Gesetzesnummer

10005793

Dokumentnummer

NOR40122609