Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 706/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 348/2010Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Text
Ladung der Senatsmitglieder
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden des Senates zur Abhaltung von Sitzungen bzw. Durchführung von Verhandlungen so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit zur Verfügung steht.
(2)Absatz 2,Den Geladenen sind gleichzeitig mit der Ladung zuzustellen:
in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 1 ZDG die dem Zivildienstbeschwerderat vom Bundesminister für Inneres zugeleiteten Unterlagen, die den Gegenstand der Beratung bilden undin den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins, ZDG die dem Zivildienstbeschwerderat vom Bundesminister für Inneres zugeleiteten Unterlagen, die den Gegenstand der Beratung bilden und
in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 ZDG eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Zivildienstbeschwerderat vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind.in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Zivildienstbeschwerderat vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 genannten Unterlagen sind zur Sitzung (Verhandlung) mitzubringen und nach Abstimmung im Senat an den Berichterstatter abzuführen. Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Sitzung (Verhandlung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des § 7 AVG vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.Die in Absatz 2, genannten Unterlagen sind zur Sitzung (Verhandlung) mitzubringen und nach Abstimmung im Senat an den Berichterstatter abzuführen. Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Sitzung (Verhandlung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des Paragraph 7, AVG vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2013
Dokumentnummer
NOR40122609