Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12bParagraph 12 b
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
§ 12b. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden nicht zum ordentlichen Zivildienst herangezogen, wenn Paragraph 12 b, (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden nicht zum ordentlichen Zivildienst herangezogen, wenn
sie sich gegenüber einem nach Abs. 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahres anzutretenden, durchgehend mindestens zwölf Monate dauernden Dienstes im Ausland vertraglich verpflichtet haben,sie sich gegenüber einem nach Absatz 3, anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahres anzutretenden, durchgehend mindestens zwölf Monate dauernden Dienstes im Ausland vertraglich verpflichtet haben,
sie diesen Dienst unentgeltlich leisten und
der Dienst die Mitwirkung an der Lösung internationaler Probleme sozialer oder humanitärer Art zum Ziele hat.
Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Inneres das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Zivildienstpflichtigen zum ordentlichen Zivildienst anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Weisen Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres nach, daß sie Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, den ordentlichen Zivildienst zu leisten. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.Weisen Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres nach, daß sie Dienst von der in Absatz eins, genannten Art und Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, den ordentlichen Zivildienst zu leisten. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.
(3)Absatz 3,Als Träger eines Dienstes nach Abs. 1 können juristische Personen anerkannt werden, dieAls Träger eines Dienstes nach Absatz eins, können juristische Personen anerkannt werden, die
nicht auf Gewinn berechnet sind,
Gewähr dafür bieten, daß ihre Vorhaben den Interessen der Republik Österreich dienen und
ihren Sitz im Inland haben.
Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf dessen Antrag der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten. Er kann die Anerkennung auf bestimmte Vorhaben des Trägers beschränken.
(4)Absatz 4,Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 3, genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.
Dokumentnummer
NOR12063478
Alte Dokumentnummer
N4199118425J