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§ 12b ZDG

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 788/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12b01.01.200631.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 106/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 146/2015
§ 12b01.01.200131.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 133/2000
§ 12b01.01.199831.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 29/1998
§ 12b01.01.199731.12.1997 § → § BGBl. Nr. 788/1996
§ 12b01.01.199431.12.1996 § → § BGBl. Nr. 187/1994
§ 12b01.01.199231.12.1993 BGBl. Nr. 675/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 788/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 29/1998

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 12 b, (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden nicht zum ordentlichen Zivildienst herangezogen, wenn

  1. Ziffer eins
    sie sich gegenüber einem nach Absatz 3, anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahres anzutretenden, durchgehend mindestens 14 Monate dauernden Dienstes im Ausland vertraglich verpflichtet haben,
  2. Ziffer 2
    sie diesen Dienst unentgeltlich leisten und
  3. Ziffer 3
    der Dienst die Mitwirkung an der Lösung internationaler Probleme sozialer oder humanitärer Art zum Ziele hat.
Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Inneres das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Zivildienstpflichtigen zum ordentlichen Zivildienst anzuzeigen.
  1. Absatz 2,Weisen Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres nach, daß sie Dienst von der in Absatz eins, genannten Art und Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, den ordentlichen Zivildienst zu leisten. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.
  2. Absatz 3,Als Träger eines Dienstes nach Absatz eins, können juristische Personen anerkannt werden, die
    1. Ziffer eins
      nicht auf Gewinn berechnet sind,
    2. Ziffer 2
      Gewähr dafür bieten, daß ihre Vorhaben den Interessen der Republik Österreich dienen und
    3. Ziffer 3
      ihren Sitz im Inland haben.
    Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf dessen Antrag der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten. Er kann die Anerkennung auf bestimmte Vorhaben des Trägers beschränken.
  3. Absatz 4,Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 3, genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Trägern gemäß Absatz 3, jene Kosten, die ihnen durch den von Zivildienstpflichtigen gemäß Absatz 4, geleisteten Dienst erwachsen sind, bis zu dem Betrag zu ersetzen, der vom Bund im letzten Jahr in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durchschnittlich für einen Zivildienstleistenden aufgewendet wurde. Die Höhe dieses Betrages ist vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzustellen. Voraussetzung für einen Kostenersatz ist, daß der Träger darlegt, in welcher Weise der Zivildienstpflichtige einer dem Wesen dieses Dienstes (Absatz eins, Ziffer 3,) entsprechenden Auslastung unterliegt und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten eine solche Auslastung bestätigt.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12065689

Alte Dokumentnummer

N4199660022J