Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54aParagraph 54 a
Text
ABSCHNITT VIIaABSCHNITT römisch sieben a
Kommission
§ 54a. (1) Beim Bundesministerium für Inneres wird eine Kommission mit den in Abs. 2 angeführten Aufgaben eingerichtet.Paragraph 54 a, (1) Beim Bundesministerium für Inneres wird eine Kommission mit den in Absatz 2, angeführten Aufgaben eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die Kommission hat
über die Zuordnung, auf welchen der in § 4a Abs. 1 Z 2 erwähnten Zivildienstplätze auf Grund der in § 7 Abs. 2 und 3 festgelegten Kriterienüber die Zuordnung, auf welchen der in Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 2, erwähnten Zivildienstplätze auf Grund der in Paragraph 7, Absatz 2 und 3 festgelegten Kriterien
ein ordentlicher Zivildienst von zehn Monaten oder
ein solcher von acht Monaten zu leisten ist
und
über die Höhe der dem Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 3 und 4 zustehenden Abfindungüber die Höhe der dem Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 zustehenden Abfindung
zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Im Verfahren nach Abs. 2 kommt dem Rechtsträger Parteistellung zu.Im Verfahren nach Absatz 2, kommt dem Rechtsträger Parteistellung zu.
Dokumentnummer
NOR12063512
alte Dokumentnummer
N4199118459J