Rechtstracker.at

§ 54a ZDG

Fassungen
01.01.2001 bis 30.09.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54a01.01.200130.09.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2005
§ 54a01.01.199231.12.1993 BGBl. Nr. 675/1991 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2005

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

ABSCHNITT römisch sieben a

Beauftragung eines Unternehmens

Paragraph 54 a, (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit der Durchführung von ihm übertragenen Aufgaben der Zivildienstverwaltung gemäß den Abschnitten römisch drei, römisch fünf und römisch sechs, ausgenommen die Erlassung von Verordnungen, ein im Hinblick auf die zu übertragenden Befugnisse und die Gewährleistung der Aufgabenerfüllung geeignetes Unternehmen nach Durchführung eines Vergabeverfahrens vertraglich zu beauftragen. Bei der Prüfung der Eignung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob das Unternehmen der sozialen Zielsetzung des Einsatzes von Zivildienstleistenden gerecht wird und die Gleichbehandlung der Einrichtungen gesichert scheint.

  1. Absatz 2,In dem Umfang, in dem vom Unternehmen Bescheide nach diesem Bundesgesetz zu erlassen sind, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Übertragung der Aufgaben an das ausgewählte Unternehmen sowie der Widerruf einer Übertragung von Aufgaben ist vom Bundesminister für Inneres mittels Verordnung kundzumachen. Zusammen mit einer Übertragung hat der Bundesminister für Inneres auch festzulegen, welche der in Paragraph 57 a, genannten Datenarten dem Unternehmen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu übermitteln sind.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres kann den mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn das Unternehmen eine wichtige Vertragsbedingung nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist nicht erfüllt.
  4. Absatz 5,Das Unternehmen unterliegt bei seiner Tätigkeit im Rahmen der ihm gemäß Absatz eins, übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundesministers für Inneres, dem von der Geschäftsführung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen vorzulegen sind. Der Bundesminister für Inneres kann dem Unternehmen in Ausübung seines Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Dies gilt insbesondere für die Wahrung öffentlicher Interessen nach Paragraphen 8 a, Absatz 6, 13, Absatz eins, Ziffer eins und 16,
  5. Absatz 6,Gegen Bescheide des Unternehmens ist eine Berufung an den Bundesminister für Inneres zulässig.
  6. Absatz 7,Die Dienstnehmer des Unternehmens sind bei Erfüllung der in Vollziehung des Zivildienstgesetzes übertragenen Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende des Dienstverhältnisses verpflichtet.
  7. Absatz 8,Das beauftragte Unternehmen haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen, die dieser nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Dienstnehmer oder ein Organ des beauftragten Unternehmens in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat, geleistet hat, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
  8. Absatz 9,Soweit das Unternehmen in Vollziehung der Gesetze tätig ist, ist seine Tätigkeit dem öffentlichen Bereich gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuzurechnen.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40014317