Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76bParagraph 76 b
Beachte
Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurdeZum Außerkrafttreten: In der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991, wurde
zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idFzunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (Paragraph 76 a, Absatz eins, idF
BGBl. Nr. 675/1991).Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,).
In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder inIn der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994, wurde diese Fassung wieder in
Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).Kraft gesetzt (Artikel römisch eins, Ziffer eins und 2).
Text
§ 76b. (1) Die vor dem 1. Jänner 1992 nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage eingebrachten Anträge auf Befreiung von der Wehrpflicht gelten als Erklärung nach § 2 Abs. 1, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine stattgebende Entscheidung getroffen oder der Antrag nicht rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen worden ist. Diese sind an den Bundesminister für Inneres zur Entscheidung nach § 5 Abs. 4 weiterzuleiten. Der Zivildienstwerber ist hievon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 76 b, (1) Die vor dem 1. Jänner 1992 nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage eingebrachten Anträge auf Befreiung von der Wehrpflicht gelten als Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins,, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine stattgebende Entscheidung getroffen oder der Antrag nicht rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen worden ist. Diese sind an den Bundesminister für Inneres zur Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz 4, weiterzuleiten. Der Zivildienstwerber ist hievon in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Auf Personen, deren Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht vor dem 1. Jänner 1992 stattgegeben worden ist und die ihren ordentlichen Zivildienst noch nicht oder nicht zur Gänze abgeleistet haben, ist hinsichtlich der Dauer des ordentlichen Zivildienstes - ungeachtet welcher der im § 4a Abs. 1 Z 3 angeführten Einrichtung sie zugewiesen sind - § 7 in der vor dem 1. Juni 1992 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Personen, deren Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht vor dem 1. Jänner 1992 stattgegeben worden ist und die ihren ordentlichen Zivildienst noch nicht oder nicht zur Gänze abgeleistet haben, ist hinsichtlich der Dauer des ordentlichen Zivildienstes - ungeachtet welcher der im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Einrichtung sie zugewiesen sind - Paragraph 7, in der vor dem 1. Juni 1992 geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Absatz 3,Personen, deren rechtsgültige Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 nach der durch Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 675/1991 geschaffenen Rechtslage rechtskräftig mit Bescheid festgestellt wurde, gelten auch als zivildienstpflichtig nach den gemäß § 76a mit 1. Jänner 1994 wieder in Kraft tretenden Bestimmungen.Personen, deren rechtsgültige Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, nach der durch Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991, geschaffenen Rechtslage rechtskräftig mit Bescheid festgestellt wurde, gelten auch als zivildienstpflichtig nach den gemäß Paragraph 76 a, mit 1. Jänner 1994 wieder in Kraft tretenden Bestimmungen.
Dokumentnummer
NOR12063529
alte Dokumentnummer
N4199118476J