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§ 76b ZDG

Fassungen
01.01.1992 bis 10.03.1994 — BGBl. Nr. 675/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 675/1991

Außerkrafttretensdatum

10.03.1994danach: BGBl. Nr. 187/1994

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Beachte

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991, wurde

zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (Paragraph 76 a, Absatz eins, idF

Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,).

In der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994, wurde diese Fassung wieder in

Kraft gesetzt (Artikel römisch eins, Ziffer eins und 2).

Text

Paragraph 76 b, (1) Die vor dem 1. Jänner 1992 nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage eingebrachten Anträge auf Befreiung von der Wehrpflicht gelten als Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins,, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine stattgebende Entscheidung getroffen oder der Antrag nicht rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen worden ist. Diese sind an den Bundesminister für Inneres zur Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz 4, weiterzuleiten. Der Zivildienstwerber ist hievon in Kenntnis zu setzen.

  1. Absatz 2,Auf Personen, deren Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht vor dem 1. Jänner 1992 stattgegeben worden ist und die ihren ordentlichen Zivildienst noch nicht oder nicht zur Gänze abgeleistet haben, ist hinsichtlich der Dauer des ordentlichen Zivildienstes - ungeachtet welcher der im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Einrichtung sie zugewiesen sind - Paragraph 7, in der vor dem 1. Juni 1992 geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 3,Personen, deren rechtsgültige Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, nach der durch Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991, geschaffenen Rechtslage rechtskräftig mit Bescheid festgestellt wurde, gelten auch als zivildienstpflichtig nach den gemäß Paragraph 76 a, mit 1. Jänner 1994 wieder in Kraft tretenden Bestimmungen.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12063529

alte Dokumentnummer

N4199118476J